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Allgemeinverfügung des Hochsauerlandkreises vom 25. Juli 2022 zur Untersagung der Entnahme von Wasser mittels fahrbarer Behältnisse, Pump- und/oder Saugvorrichtung aus oberirdischen Gewässern auf dem Gebiet des Hochsauerlandkreises

Aufgrund des § 100 Abs. 1 des Gesetzes über die Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in Verbindung mit §§ 25 und 26 WHG und §§ 19 und 21 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) vom 25.06.1995 in der zurzeit geltenden Fassung erlässt der Hochsauerlandkreis als zuständige untere Wasserbehörde nachfolgende Allgemeinverfügung für das Gebiet des Hochsauerlandkreises:

 

  1. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Fließgewässern (Flüsse, Bäche) mittels fahrbarer Behältnisse, Pump- und/oder Saugvorrichtungen wird untersagt.

 

Davon unberührt bleiben die Gewässer Ruhr und Lenne im Hochsauerlandkreis als Gewässer 2.Ordnung.

 

  1. Die sofortige Vollziehung der Regelung zu 1. wird angeordnet.

 

  1. Diese Allgemeinverfügung tritt am 28.07.2022 und damit einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 31.10.2022. Eine Verlängerung des Zeitraums ist bei weiterer Fortdauer der extremen Trockenheit möglich.

 

Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Aufhebung oder Änderung dieser Verfügung vor dem 31.10.2022.

 

  1. Hinweise:

Von diesem Verbot ausgenommen bleiben das Schöpfen mit Handgefäßen und das Tränken von Vieh über an oberirdischen Gewässern angelegten Viehtränken.

 

Das Verbot der Wasserentnahme gilt nicht für zugelassene Benutzungen (Erlaubnisse, Bewilligung, alte Rechte). Hier gelten die im jeweiligen Bescheid genannten Einschränkungen bzw. Verbote der Entnahme von Wasser bei niedrigen Abflüssen/Wasserständen im Gewässer. Sofern darüber hinaus die Einschränkung von Befugnissen und Rechten erforderlich wird, ergeht eine gesonderte Anordnung durch die zuständige Behörde.

 

Die Einhaltung des Entnahmeverbots wird überwacht. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

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